Willkommen
Kontakt
Linkliste
Der Vorstand
Jugendseite
BR Bestellung
KV an der Eder
KV an der Schwalm
KV Fulda/Werra
KV Fulda/Rhön
KV Kassel
KV Marburg
Fotos LV Tag
PV Kurhessen
LV Schau
MEISTER
Zuchtbuch
Verschiedenes
Impressum

Naturprodukte sind sehr hilfreich und Kosten sparend

 

Zu einer erfolgreichen Zucht  gehören gesunde und vitale Elterntiere. Vor Zuchtbeginn muss eine Kotuntersuchung und die Impfung gegen Salmonellose erfolgen.

Während des ganzen Jahres sind dann prophylaktische Maßnahmen mit entsprechenden  Kräutern aus der Natur von großer Bedeutung. Der Einsatz von Chemie bleibt dann den Tieren erspart. Unsinnig  ist eine Kur mit Medikamenten auf Verdacht, die ohne Diagnose verabreicht wird. Der Taubenorganismus wird dadurch nur unnötig belastet. Einsatz von Naturprodukten wirkt vorbeugend und verhindert den Ausbruch von Krankheiten. Zeigen Tiere bereits Krankheitssymptome, ist ein Tierarztbesuch unumgänglich.

 

Da unsere Tiere in der Regel in Volieren gehalten werden, ist eine ausreichende Versorgung mit Mineralien, Magensteinchen und tierischem Eiweiß erforderlich.

Um erfolgreich zu züchten darf der Schlag nicht überbesetzt sein, er muss gut belüftet, hell und trocken sein.

Je nach Rasse werden verschiedene Futterzusammensetzungen genommen, der Gerstenanteil sollte aber bei 40 % liegen. Dieses Futterwird während der gesamten Zuchtsaison und im Jungtierschlag verwendet.

Nun zu unseren von der Natur gegebenen besonders wirksamen Kräutern und Knollen.

 

Obstessig wirkt vorbeugend gegen Trichomonaten (Gelber Knopf) und Kropfschleimhautentzündungen.

Oregano egal in welcher Form ist dringend anzuraten. Er hat natürliche Antibiotika und hilft in vielen Bereichen, z. B. Vierenbefall, Pilzerkrankungen, Wurm- und Kokzidiosebefall.

Knoblauch und Zwiebeln sind Powerknollen, die den gesamten Organismus vitalisieren und auch antibiotische Wirkung haben.

Bienenhonig ist als Vitaminspender geradezu ideal, da er viele vom Taubenorganismus benötigte Vietamine in sich vereint.

Meerrettich beinhaltet Senföle, die als hochwertiges Antibotikum vorbeugend gegen Bakterien eingesetzt werden können.

Bierhefe ist ein Zauberfuttermittel da sie viel Methionin enthält. Methionin ist zur  Gewinnung von Aminosäuren, die den Stoffwechsel der Tiere beschleunigen, lebenswichtig.

Tiere mit einer Unterversorgung von Methionin entwickeln sich schlecht und das Wachstum, einschließlich der Federbildung, ist empfindlich gestört.

Außerdem hat Bierhefe einen hohen Vitamin B Gehalt.

Magermilchpulver ist ein wertvoller Spender von tierischem Eiweiß, das unbedingt zur Belebung  des Stoffwechsels benötigt wird. Nur pflanzliches Eiweiß allein reicht für den Stoffwechsel des Geflügels nicht.

 

Die Natur hat noch viele weitere Kräuter und Knollen für uns bereit, deren Wirkung ich in dem Bericht nicht weiter erläutern will. Zitronensaft, Sellerie, Möhren, Rote Rüben, Paprika, Löwenzahn und Brennnessel gehören dazu.

Ich habe eine selbst herstellbare Mixtur entwickelt und laufend verbessert, die weitere Züchter und ich seit Jahren erfolgreich anwenden. Es werden Tierarztkosten und Kosten für zusätzliche Vitamine eingespart. Diese Mixtur ist als Vorbeugung gedacht, sie muss 2-3-mal pro Woche, mit dem Futter vermischt gegeben werden. Nur eine regelmäßige An wendung verspricht Erfolg. Alle festen Bestandteile werden mit einem Fleischwolf zerkleinert, ein Mixer  tut es auch, sodass eine Paste entsteht.

 

Rezept: 1 Liter Obstessig, 4 große rote Zwiebeln, 4 Knollen Knoblauch, eine rote Rübe, eine halbe Sellerieknolle, 2 Möhren, 1 Bund Petersilie, eine rote Paprikaschote, 100 Gramm frischen Meerrettich, der Saft von 4 Zitronen, 10 Gramm Oregano, einen gestrichenen Teelöffel Salz, 0,2 cl klarer Schnaps, ein Glas reinen Bienenhonig, 0,5 Liter Weizenkeimöl.

Dies wird dann mit dem Obstessig, Zitronensaft, Bienenhonig und Weizenkeimöl vermischt.

Dosis: dreimal wöchentlich auf ein Kilo Futter, einen Esslöffel der Mixtur untermischen, Bierhefe, Magermilchpulver und Futterkalk werden darüber gestreut und sofort verfüttert.

LV Zuchtwart Tauben, Christian Kühne, Borken

 

 

 

 

Tierschutz ein wichtiger Teil unserer Geflügelhaltung

Wir Rassegeflügelzüchter  sind bemüht unsere Tiere bestens zu hegen und zu pflegen und vor allem artgerecht zu halten.

Alle Übertreibungen d.h. Übertypisierung bei einigen Rassemerkmalen sind abzulehnen und von uns nicht erwünscht. Derartige Tiere gehören nicht in den Ausstellungskäfig, deshalb werden sie bei Ausstellungen mit Punktabzügen bedacht.

In erster Linie ist auf Sichtfreiheit zu achten, aber auch unkontrolliertes Blaswerk und übergroßes spießiges Fusswerk (Stechlatschen) sind nicht in unserem Sinn.

Besonders betroffen sind die Srukturtauben, Warzentauben, Huhn- und Formentauben, Trommeltauben, einige Rassen der Farbentauben, Mövchen und wenige Kropftaubenrassen.

LV Zuchtwart Tauben, Christian Kühne, Borken


An die Ortsvereine und Kreisverbände

 

im Landesverband Kurhessen                                       23.03.2010

 

 

 

Registrierungsnummer gem. Viehverkehrsordnung

 

 

Sehr geehrte Vereinsvorsitzende,

 

 

seit vergangenen Jahr, soll jeder Züchter von Rassegeflügel gem. der ViehverkV. im Besitz einer Registrierungsnummer sein.

Die Registrierungsnummer wird vom „Hessischen Verband der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e.V." vergeben.

 

Wer es für notwendig hält sollte diese Registriernummer beantragen.

 

Unter Umständen wird bei Ausstellungen, Transport, Tierversand, Anmeldung, Tierverkauf, Tierkauf und Einlasskontrolle diese Registr.- Nr. gefordert werden.

Ist der Züchter nicht im Besitz der Registr.-Nr. kann es u.U. bei oben erwähnten Aktionen zu Problemen kommen.

 

Um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, dies für die Züchterinnen und Züchter ihres Vereines zu beantragen können sie das Antragsformular verwenden.

 

Download HVL

 

Bitte machen Sie Kopien!

 

Die Registrierungsnummer beim HVL hat nichts mit der Nummer der Tierseuchenkasse zu tun.

Die TKS Nr. ist für Interne Abrechnungen der Tierseuchenkasse notwendig.

 

Jürgen Schelberger

Zuchtwart für Groß- und Wassergeflügel, Hühner und Zwerghühner


An die

Geschäftsführerin des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.

Frau Elke Bretzigheimer

Erlenbruchstrasse 20

63071 Offenbach

Geflügelpest-Verordnung

hier: Definition einer Geflügelausstellung

Sehr geehrte Frau Bretzigheimer,

ich nehme Bezug auf Ihre per eMail zugegangene Frage vom 29.09.2009. Zu Ihrem Anliegen

nach Übersendung einer Definition einer Geflügelausstellung teile ich Ihnen den von der

Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit (AGTT) der Länderarbeitsgemeinschaft

Verbraucherschutz in ihrer Sitzung am 24./25.03.2009 gefassten Beschluss mit:

„Unter Einbeziehung der tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorgaben wird folgende,

abgestimmte Definition vorgelegt: Eine Geflügelausstellung ist:

1. Die Ansammlung/ Zusammenziehung einer Vielzahl lebender Vögel (Zuchttiere

oder Nachzuchten, die als spätere Zuchttiere Verwendung finden sollen, der in

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Geflügelpest-Verordnung genannten Arten) unterschiedlicher

Herkunft auf Veranstaltungen von Zuchtverbänden/ Zuchtorganisationen

(Ausstellung, Leistungsprüfung oder Wettbewerb) zum Zweck der Zurschaustellung.

2. Für die Ausstellung und Bewertung der Tiere sind ausschließlich züchterische

Gesichtspunkte maßgebend.

3. Die Tiere sind mit einem geschlossenen Ring gekennzeichnet.

4. Der Verkauf oder Tausch einzelner Tiere an nachweislich bei der zuständigen

Behörde registrierte Geflügelhalter ist möglich, sofern diese Tiere zuvor ausgestellt

bzw. bewertet wurden.

5. Eine tierschutzrechtliche Genehmigung ist NICHT erforderlich, da die Gewerbsmäßigkeit

dieser Veranstaltung i.d.R. nicht gegeben ist. "

Den Ländern geht eine Kopie dieses Schreibens zu.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez.

Dr. Bätza


Bekämpfung der Geflügelpest;
Anforderungen an die Durchführung von Geflügelausstellungen

Div. Erlasse; Az.: s.o.

Die spezifischen Anforderungen an die Durchführung von Geflügelausstellungen und Ausstellungen von gehaltenen Vögeln anderer Arten sind in § 7 der Geflügelpest-Verordnung geregelt.
Für gehaltene Vögel, welche als "Vieh" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. Nr. 3 Buchstabe f Tierseuchengesetz definiert sind, gelten des weiteren die Vorgaben des Tierseuchengesetzes (insbesondere § 16) bzw. die Viehverkehrsverordnung.

Zur Durchführung der Geflügelpest-Verordnung gebe ich folgende Verfahrenshinweise:

1. Abgrenzung zwischen Ausstellungen und Märkten

Zur Abgrenzung zwischen Ausstellungen und Märkten wird auf die Kommentierung der Begriffe "Viehausstellung" und "Viehmarkt" des § 16 des Tierseuchengesetzes hingewiesen:
Demnach handelt es sich bei Viehausstellungen in der Regel um eine Zurschaustellung der Tiere.

2. Klinische Untersuchungspflicht; amtstierärztliche Beaufsichtigung

Die in § 7 Geflügelpest-Verordnung geforderte klinische tierärztliche Untersuchung muss von Tierärzten mit einer Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes durchgeführt werden (BTO).
Diese Untersuchung kann entweder in Form einer sog. Einlasskontrolle oder alternativ als Bestandsuntersuchung erfolgen.

Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung besteht darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, für Geflügelausstellungen (Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes) auch eine amtstierärztliche Untersuchung anzuordnen (§ 4 Abs. 2 ViehVerkV).

Viehausstellungen unterliegen nach § 16 Tiersuchengesetz der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt, ggf. können Viehausstellungen geringen Umfangs davon befreit werden (§ 16 Abs. 2 TierSG).

Die Auflage der klinischen tierärztlichen Untersuchungspflicht richtet sich ausschließlich nach der Größe des Einzugsbereiches und NICHT nach der Tierzahl.

Danach gelten als

1. Kleine Schauen = Veranstaltungen, bei welchen die Vögel nur aus dem Kreis, in dem die Veranstaltung stattfindet, und aus dessen angrenzenden Nachbarkreisen einschließlich Kreisen benachbarter Bundesländer stammen).
Es ist keine tierärztliche Untersuchung erforderlich.

2. Mittlere Schauen = Veranstaltungen, bei welchen die Tiere über die Ziffer 1. hinaus nur aus Hessen stammen.
Es ist eine klinische, tierärztliche Untersuchung erforderlich und kann in Form einer Einlassuntersuchung durchgeführt werden.

3. Große Schauen = die Tiere stammen über Ziffer 1. hinaus auch aus anderen
Bundesländern oder anderen EU-Mitgliedstaaten.
Es ist eine klinische, tierärztliche Untersuchung in Form einer Bestandsuntersuchung aller Beschicker erforderlich.

Als gleichwertig zur Bestandsuntersuchung wird ein amtstierärztliche Gesundheits­bescheinigung/ Zertifizierung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens anerkannt.

Nach Bestätigung des BMELV liegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der klinischen Untersuchung im Ermessen der zuständigen Behörde.

3. Gemeinsames Ausstellen von Enten/Gänsen mit sonstigem Geflügel

Eine Ausstellung von Enten/Gänsen und sonstigem Geflügel bzw. deren Haltung in getrennten Räumen ist in der nationalen Geflügelpest-Verordnung derzeit nicht gefordert. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr besteht jedoch die Möglichkeit, diese sog. Bio­sicherheits­maßnahme auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 der ViehVerkV anzuordnen, bzw. die gemeinsame Ausstellung von Wassergeflügel und sonstigem Geflügel zu untersagen.
Die Forderung nach einer getrennten Haltung von Hühnervögeln und Enten/Gänsen nach der nationalen Geflügelpest-Verordnung gilt nur bei gleichzeitiger Freilandhaltung (§ 13 Abs. 5). Die in Artikel 2c der Entscheidung 2005/735/EG genannten, zur Genehmigung von Geflügelschauen erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind nach Aussage des BMELV in § 7 und § 2 Abs. 2 Nr. 5 Geflügelpest-Verordnung abschließend geregelt.

4. Abgabe von Tieren bei Ausstellungen

Entgegen der früheren Interpretation, dass bei der Abgabe von Tieren automatisch die verschärften Bedingungen für Märkte gelten, ist keine virologische Untersuchung von Enten/Gänsen bzw. die klinische Untersuchung der Vögel ausschließlich in Form einer Bestandsuntersuchung mehr erforderlich.

Sofern eine Abgabe von Geflügel erfolgen soll, müssen die Tiere gekennzeichnet sein.
Im Register ist neben dem künftigen Tierhalter, dem Abgangsdatum und der Angabe der Geflügelart auch deren Anzahl sowie die Kennzeichnung unverzüglich einzutragen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 Geflügelpest-Verordnung), um damit jederzeit die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Daraus ergibt sich, dass bereits anlässlich der Ausstellung entsprechende Aufzeichnungen vom Tierhalter zu führen sind, die später in das Bestandsregister nachzutragen sind.

5. Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit

Unter Bezugnahme auf § 67 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung (neu) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. S.2348) wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit als Bestandteil der Geflügelpest-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. S. 3538) weiterhin Gültigkeit haben.
Danach besteht nach § 7 der Geflügelpest-Verordnung (2005) für Hühner- und Putenbesitzer die Verpflichtung, gegen die Newcastle-Krankheit zu impfen und diese Impfungen in solchen Abständen zu wiederholen, dass eine ausreichende Immunität vorhanden ist.

Für die Einstallung in einen Geflügelbestand bzw. für das Verbringen auf Ausstellungen und Märkte ist eine entsprechende tierärztliche Impfbescheinigung vorzulegen.

Hinweise zur Durchführung der Impfung, zu Impfprogrammen und Angaben zur den Impfstoffen sind im Bundesmaßnahmenkatalog Teil VI Anlagen 1-4 zu entnehmen.

Die derzeit zugelassenen Impfstoffe sind unter der Webseite des PEI abrufbar:

http://www.pei.de/cln_049/nn_161774/DE/arzneimittel/vet-mittel/gefluegel/gefluegel-node.html?__nnn=true

6. Tierseuchenrechtliche Voraussetzungen für das Verbringen von Geflügel aus Mitgliedstaaten zu Ausstellungszwecken

Die erleichterten Bedingungen nach § 38 BmTierSSchV sind für Geflügel im Sinne der Geflügelpest-Verordnung nicht anwendbar.

Abweichende zur Definition in der nationalen Geflügelpest-Verordnung wird "Geflügel" in der RL 2005/94 an eine Zweckbestimmung gekoppelt.
Vögel, und damit auch Geflügel im nationalen Sinne, welches für Tierschauen, Wettflüge und Schauen verwendet wird, ist im EU-Recht als in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten definiert.
Geflügel zu Ausstellungszwecken oder Leistungsschauen ist vom Anwendungsbereich der für Lebendgeflügel einschlägigen RL 90/539/EWG ausgenommen (Art. 1 Abs. 2). Daher kämen die Vorgaben für die Verbringung "sonstiger Vögel" nach der RL 92/65 zur Anwendung (Art. 7 i.V.m. Anhang E). Dies hätte zur Folge, dass ein genehmigungsfreies Verbringen nach § 8 BmTierSSchV möglich wäre.

Diese Regelungen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine entgegenstehenden Regelungen auf EG- und nationaler Ebene erlassen werden.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Die den genannten Verfahrenshinweisen entgegenstehenden Regelungen in den Bezugserlassen werden hiermit aufgehoben.

Im Auftrag
gez. Dr. Thomas Fröhlich

 

Der Antrag ist auch auf der LV  Homepage als Download abrufbar.